- Tarifeinheit
- Tarif|einheit,im Arbeitsrecht der Grundsatz, dass für sämtliche tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse eines Betriebes nur ein Tarifvertrag oder nur die gleichen Tarifverträge gelten sollen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Arbeitnehmer oder Abteilungen Tätigkeiten verrichten, die für den Tarifbereich untypisch (tariffremd) sind (Beispiel: auch für den Kaufhaus-Restaurantkoch gilt der Einzelhandels- und nicht der Gaststättentarifvertrag). Kommen mehrere Tarifverträge für einen Betrieb in Betracht (Mischbetrieb), so gilt der Tarifvertrag, durch den die meisten Arbeitsverhältnisse erfasst werden. Wechselt ein organisierter Arbeitnehmer in einen Wirtschaftszweig, in dem ein von einer anderen Gewerkschaft ausgehandelter Tarifvertrag gilt, so ist er in dem neuen Betrieb nur dann tarifgebunden, wenn er dieser Gewerkschaft beitritt.
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Ta|rif|ein|heit, die: Gültigkeit nur eines einzigen Tarifvertrages für alle Arbeitsverhältnisse eines Betriebes.
Universal-Lexikon. 2012.